Satzung des SV Geiseltal Mücheln e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Sportverein führt den Namen

SV Geiseltal Mücheln e.V.

und hat seinen Sitz in Mücheln. Er ist unter der Nummer 46053 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

(2) Die Farben des Vereines sind blau/gelb.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes in der Stadt Mücheln in der Gesamtheit von Leistungssport, Kinder- und Jugendsport sowie Freizeitsport für alle interessierten Bürger.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation des Übungs- und Wettkampfbetriebes, Zusammenarbeit mit den Schulen im Kinder- und Jugendbereich sowie die Pflege und den Erhalt von Sportanlagen und Sportgeräten verwirklicht.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Sportverein ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Sportverein ist Mitglied im zuständigen Kreissportbund und im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

(2) Die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des LSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, wird angestrebt.

 

§ 4 Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Sportvereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

(2) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Sportverein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

 

§ 5 Gliederung des Sportvereines

(1) Der Sportverein gliedert sich im Innenver-hältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Weiterhin wirken allgemeine Sportgruppen.

(2) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.

(3) Jeder Abteilung steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten.

(4) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen und allgemeinen Sportgruppen Sport treiben.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied im Sportverein kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die zuständige Leitung. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

(3) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt auf Grund einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Quartals.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

b) wenn das Mitglied seinen gegenüber dem Sportverein eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt,

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider-handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

(4) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein unberührt.

 

§ 9 Rechte der Mitgliedern

(1) Mitglieder des Sportvereines sind berechtigt, sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln.
Sie sind weiterhin berechtigt, die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

(2) Mitglieder haben im Bedarfsfall Anspruch auf den vereinbarten Versicherungsschutz.

(3) Sie sind berechtigt durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschluss-fassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können sie an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilnehmen, Rechen-schaft über deren Tätigkeit verlangen und sich um eine Kandidatur bewerben und gewählt werden.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn der Sportverein bzw. Abteilungen, die Revisionskommission oder Rechtsausschüsse einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen.

 

§ 10 Pflichten der Mitgliedern

(1) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedanken zu wirken, sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sport-veranstaltungen zu verhalten und an den sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Sportvereins, des LSB Sachsen-Anhalt e.V., seinen angeschlossenen Fachverbänden (soweit er deren Sportart ausübt) sowie deren Beschlüsse zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Sportvereines zu handeln.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

(4) Der Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt und ist vierteljährlich im Voraus regelmäßig und pünktlich zu zahlen.

(5) Weiterhin sind die Mitglieder verpflichtet, in allen aus der Mitgliedschaft zum Sportverein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Sport-vereines oder zu Mitgliedern der im § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

(6) Die bereitgestellten Sportanlagen, Einrich-tungen und Sportgeräte sind pfleglich zu behandeln, an ihrer Vervollkommnung ist aktiv mitzuarbeiten.

 

§ 11 Organe des Sportvereines

(1) Organe des Sportvereines sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mit- gliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der allgemeinen Sportgruppen,

d) der Rechtsausschuss (Ehrenrat).

(2) Die Mitgliedschaft zu einem Organ des Sportvereines ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

(3) Alle Organsmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §670 BGB. Einzelheiten werden durch Vorstandsbeschluss mit anschließender Bekanntmachung festgelegt.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des Sportvereines ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

(2) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen und über die Abteilungen und allgemeinen Sportgruppen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Sportvereines schriftlich einzureichen.

(3) Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

(4) Die Jahreshauptversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen können auf Delegiertenbasis durchgeführt werden.

(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1., bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Es ist auch möglich, ein anderes Mitglied als Versammlungsleiter zu wählen.

(6) Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereines zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

c) die Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern,

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e) die Bestimmung der Grundsätze für die Bei-tragserhebung für das folgende Geschäftsjahr,

f) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung und

g) die Satzungsänderungen.

 

§ 14 Tagesordung des Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversamm-lung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten,

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

c) Beschlussfassung über die Entlastung,

d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,

e) besondere Anträge.

 

§ 15 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer

e) den Beisitzern

f) den Abteilungsleitern und Vertretern der allgemeinen Sportgruppen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes, außer die Abteilungsleiter, werden von der Jahreshaupt- versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von Ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd. Diese 4 Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Sportvereines nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauerhafter Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereines zu besetzen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Abteilungen und allgemeinen Sportgruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

(3) Der Vorstand beauftragt den 1. und den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied mit der Vertretung des Sportvereines im Rechtsverkehr.

(4) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Sportverein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er vertritt den Sportverein im Rechtsverkehr. Er unterzeichnet die bestätigten Sitzungsprotokolle von Mitglieder-versammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

(5) Der Kassenwart verwaltet die Kassen-geschäfte des Sportvereines und sorgt in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern und Leitern der allgemeinen Sportgruppen für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. gegebenenfalls des 2. Vorsitzendes geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

(6) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Vorstandssitzungen die Protokolle. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein vom Geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung.

(7) Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei der Vereinsarbeit. Sie können mit speziellen Aufgaben beauftragt werden, die sie dann eigenverantwortlich erfüllen. Typische Aufgabenbereiche sind die Kinder- und Jugendarbeit, Versicherungsfragen, Zusammen-arbeit Schule Sport Verein und die Leitung allgemeiner Sportgruppen.

 

§ 17 Abteilungsleitungen

(1) Die Abteilungsleitungen können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(2) Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Abteilungsleiter und mindestens 2 Warten der betreffenden Sportart.

(3) Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Sportvereins zu verwirklichen.

(4) Die Leiter der allgemeinen Sportgruppen werden auf der Jahreshauptversammlung des Sportvereines gewählt und erfüllen als Beisitzer der Vereinsleitung sinngemäß die gleichen Aufgaben wir die Abteilungsleiter.

(5) Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie §§ 13 und 14. Hinzu kommt die Festlegung der Abteilungsbeiträge, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mit-gliedsbeiträge des Sportvereines hinausgehen sollen.

(6) Der Abteilungsleiter führt die Mitgliederlisten, bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die Beitragseinziehung vor, kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlugen und leitet bei Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbständig ein.

(7) Die Abteilungen und allgemeinen Sport-gruppen haben das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

 

§ 18 Der Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Sportverein bekleiden.

(2) Sie werden von der Jahreshaupt-versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Sportvereines, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8.

(4) Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen und zu entlasten.

(5) Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Ausschluss aus dem Vereines

 

§ 19 Kassenprüfer

(1) Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutete und ins Detail gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen hat. Sie sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder und sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Die Kassenprüfer sind berechtigt:

a) durch Ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,

b) bei der Durchführung ihrer Prüfungen in allen Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzlichen Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern,

c) zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

(4) Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind sie verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

 

§ 20 Symbole und Auszeichnungen

(1) Der Sportverein führt die Fahne des Sportvereines und das Vereinsabzeichen.

(2) Er verleiht für besonders aktive Arbeit die Ehrenurkunde des Sportvereines.

 

§ 21 Verfahren der Beschlussfassung

(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungs-gemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 5 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch den Ver-sammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschriften des § 12 bleiben unberührt.

(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimm-berechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

(3) Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 1 Tag vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

(4) Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehr-heit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 22 Satzungsänderungen und Auflösung des Sportvereines

(1) Zur Beschlussfassung über Satzungs-änderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3) Der Beschluss über die Auflösung des Sportvereines ist dem zuständigen Amtsgericht schriftlich zu übersenden.

 

§ 23 Vermögen des Sportvereines

(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Sportvereines. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Mücheln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

 

§ 24 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 27.10.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

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